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Urteile allerdings noch nicht rechtskräftig
Berlin (ddp). Das Landgericht Berlin hat die Rechte von Verbrauchern gegenüber Verlagen gestärkt. Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag in Berlin mitteilte. Das gleiche gelte für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber.
Der vzbv hatte gegen die Axel Springer AG und den zum Konzern gehörenden Ullstein-Verlag geklagt. Die Richter stellten laut vzbv außerdem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Nach Angaben der Verbraucherschützer enthielt der Bestellcoupon der «Berliner Morgenpost» für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin habe sich der Kunde damit einverstanden erklärt, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Verlags informiert werde. Fast die gleiche Klausel habe in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der «Welt am Sonntag» gestanden.
(Urteile vom 18.11.2009, AZ: 4 O 89/09 und 4 O 90/09)
(ddp)
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