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Finanzaufsicht muss Informationen über Bank auf Verlangen vorlegen

Verwaltungsgerichtshof Hessen gibt Klage von Privatperson gegen BaFin statt

Kassel (ddp-hes). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss amtliche Informationen über eine von ihr beaufsichtigte Bank auf Verlangen vorlegen. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied, sind Bundesbehörden wie die BaFin gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz «unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu verpflichtet, jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren».

Im konkreten Fall hatte eine Privatperson Einsicht in BaFin-Unterlagen über eine Bank verlangt, um gegen diese zivilrechtlich vorzugehen. Der Kläger warf der Bank Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten vor. Die BaFin lehnte das nach Darstellung des VGH aus Furcht davor ab, Banken und Finanzinstitute könnten ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde dann einstellen oder einschränken, was ihrem Kontrollauftrag schadete. Zudem enthielten die Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der Bank und personenbezogene Daten. Diese zu schwärzen, sei bei einem Aktenumfang von rund 7500 Seiten ein unverhältnismäßiger Aufwand.

Der VGH entschied, die Einwände der BaFin griffen zu kurz. Die bloße Furcht vor nachlassender Kooperationsbereitschaft der Banken genüge nicht, um das Recht auf Informationszugang einzuschränken. Der Verwaltungsaufwand sei für eine Behörde im «üblichen Umfang». Welche Informationen dem Kläger wegen des Geheimhaltungsbedarfs der Bank tatsächlich weitergegeben werden dürfen, müsse in einem weiteren Verfahren überprüft werden.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

(AZ: 6 A 1684/08)

(ddp)

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